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   BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81   

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BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81 (https://dejure.org/1982,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 2 C 77.81 (https://dejure.org/1982,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 2 C 77.81 (https://dejure.org/1982,1289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung einer Auslauffrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 16.05.1968 - II C 71.65

    Fristlose Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen missbräuchlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Es muß festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 BBG) vorliegen (vgl. BVerwGE 21, 50 [52 ff.]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346]).

    Es genügt nicht, daß dieser lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme "zu rechnen" oder er sie möglicherweise erhalten hätte (vgl. BVerwGE 26, 228 [233]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [a.a.O.] und Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52]).

    Die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung ist bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Regel auch ermessensgemäß (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - und vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346, 347]; Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52] und vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 179.81

    Verfassungsmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe; Verschiedene

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Mit dem vom Entlassungstatbestand der mangelnden Bewährung in der Probezeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG) unabhängigen, während der gesamten Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe geltenden § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG hat der Gesetzgeber den Fall erfaßt, daß sich in diesem Zeitraum - also unter Umständen auch erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit - ein die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hindernder Eignungsmangel - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - daraus ergeben kann, daß der Beamte eine mittelschwere oder schwere Dienstpflichtverletzung begeht (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1981 - BVerwG 2 B 179.81 - mit weiteren Nachweisen).

    Soweit hiernach ein gleichartiges Verhalten bei Beamten auf Lebenszeit und bei Beamten auf Probe verschiedene Rechtsfolgen hat, findet dies seinen Grund und seine Rechtfertigung in der unterschiedlichen Rechtstellung dieser Beamten und in dem besonderen Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Probe (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1981 - BVerwG 2 B 179.81 -).

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 24.79

    Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 G 24.79 - [BVerwGE 62, 280 = ZBR 1982, 151]).

    Das (disziplinarrechtliche) Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 DO NW findet bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - [a.a.O.]), - entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts (vgl. auch OVG Münster, DÖD 1970, 238) - schon aus Rechtsgründen keine Anwendung (ebenso Weiss in Fürst, GKÖD, Band II Teil 2, K § 14 Rz. 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Auflage], Band 1, § 34 Anm. 4; Weiß-Niedermaier-Summer-Zängel, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 42 Anm. 2 a; in gleichem Sinne, aber nicht abschließend BVerwGE 43, 241 [243]).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Das Maßnahmeverbot des § 14 DO NW (= § 14 BDO) ist bei der Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nicht anwendbar (wie BVerwG 2 C 44.80).

    Diese sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Klage gegen eine auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW gestützte Entlassung verbindlich (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 58.64
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Es muß festgestellt werden, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 BBG) vorliegen (vgl. BVerwGE 21, 50 [52 ff.]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346]).

    Hinzu kommt, daß sich aus einem während der laufbahnrechtlichen Probezeit begangenen Dienstvergehen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG auch mangelnde Bewährung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG ergeben kann (vgl. BVerwGE 21, 50 [55]).

  • BVerwG, 27.12.1979 - 2 CB 45.78

    Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe wegen außerdienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung ist bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Regel auch ermessensgemäß (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - und vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346, 347]; Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52] und vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4] mit weiteren Nachweisen).

    Auch die Tatsache der weiteren unbeanstandeten Verrichtung des Dienstes nach dem Vorfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung unerheblich behandelt (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 13.12.1977 - 1 D 38.77

    Zumessung der Disziplinarmaßnahme - Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    § 14 Abs. 1 DO NW bestimmt unter anderem, daß im Bereich der mittelschweren Dienstpflichtverletzungen eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, nämlich Geldbuße und die nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Gehaltskürzung, neben einer gerichtlichen Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme die Ausnahme bilden soll, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu wahren (vgl. hierzu BVerwGE 53, 346 [348] mit weiteren Nachweisen).

    Sie stellt darauf ab, daß in den von ihr erfaßten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfaßtes disziplinarische Ziel erkennen läßt (vgl. BVerwGE 53, 346 [348]).

  • BVerwG, 18.06.1971 - I DB 6.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Das (disziplinarrechtliche) Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 DO NW findet bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte (vgl. hierzu im einzelnen Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 24.79 - [a.a.O.]), - entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts (vgl. auch OVG Münster, DÖD 1970, 238) - schon aus Rechtsgründen keine Anwendung (ebenso Weiss in Fürst, GKÖD, Band II Teil 2, K § 14 Rz. 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Auflage], Band 1, § 34 Anm. 4; Weiß-Niedermaier-Summer-Zängel, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 42 Anm. 2 a; in gleichem Sinne, aber nicht abschließend BVerwGE 43, 241 [243]).

    Diese Funktionen sind für die Frage, ob ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, ersichtlich ohne Bedeutung (vgl. auch BVerwGE 43, 241 [244 f.]).

  • BVerwG, 22.10.1974 - VI B 55.74

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines bei einem Beamten auf Lebenszeit

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Es genügt nicht, daß dieser lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme "zu rechnen" oder er sie möglicherweise erhalten hätte (vgl. BVerwGE 26, 228 [233]; Urteil vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [a.a.O.] und Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52]).

    Die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung ist bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Regel auch ermessensgemäß (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - und vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 - [ZBR 1968, 346, 347]; Beschlüsse vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 6 B 55.74 - [ZBR 1976, 52] und vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81
    Die nachträgliche Änderung des genannten Erlasses, auf die sich der Kläger übrigens erstmals im Reivionsverfahren berufen hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung; der Kläger ist bereits vorher entlassen worden (vgl. hierzu BVerwGE 61, 200 [209]).
  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 27.02.1968 - III D 42.67
  • BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 57.78

    Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt - Disziplinarmaßnahme - Kraftfahrender Beamter

  • BVerwG, 15.12.1976 - 1 D 36.76

    Einstellung des Verfahrens - Maßnahmeverbot - Disziplinare Reaktion -

  • BVerwG, 25.09.1981 - 2 B 144.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 13.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.07.1968 - III D 9.68
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2017 - 5 LA 193/16

    Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982 - BVerwG 2 C 77.81 -, juris Rn 11).

    Darüber hinaus sind für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982, a. a. O., Rn 12; vgl. zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 ME 243/13 -).

    Im Falle eines unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG fallenden Dienstvergehens liegt jedoch in der Entscheidung des Dienstherrn für die Entlassung in aller Regel kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1982, a. a. O., Rn 16; Plog/Wiedow, a. a. O., § 23 BeamtStG Rn 8 mit Verweis auf § 34 BBG Rn 7; Nds. OVG, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 ME 245/13 -).

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Es ist - auch für den Kläger - hinreichend erkennbar, daß die Entlassung vom Beklagten als eine solche "ohne Einhaltung einer Frist" gewollt war (vgl. Urteile - vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 46.80 und 2 C 77.81 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2010 - 1 L 95/09

    Anfechtbarkeit der Einzelrichterübertragungsentscheidung; Behandlung von

    Dementsprechend bedurfte es vorliegend grundsätzlich keiner weiteren Ermessensausübung ( vgl. zur Ermessensausübung und zum Begründungsumfang: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - Az.: 2 C 77.81 -, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 5; Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1 ) seitens des Dienstherrn dahingehend, ob im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA nur noch die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst in Betracht käme ( vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1982 - Az.: 6 A 1551/80 -, DÖD 1983, 228; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, 131; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2004 - Az.: 2 BS 350/03 -, zitiert nach juris) .
  • BVerwG, 20.04.1983 - 2 B 117.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Übernahme eines

    - Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung bei Erfüllung der gesetzlichen bestimmten Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG in der Regel auch ermessensgemäß ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 -, vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 [ZBR 1968, 346 (347)] sowie vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und - BVerwG 2 C 77.81 - [DÖD 83, 19] m.w.N.).

    Die strafgerichtliche Verurteilung und die unbeanstandete Verrichtung des Dienstes nach der Trunkenheitsfahrt ist für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung unerheblich (Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77.81 - [a.a.O.] unter Hinweis auf den Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91

    Entlassung; Polizeibeamter; Beamter auf Probe; Rassenhaß

    Die Gewährung einer "Auslauffrist" ändert nichts daran, daß es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine fristlose Entlassung im Sinne von § 202 Abs. 2 LBG handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 77.81 -Buchholz 237.7 § 34 Nr. 5).
  • BVerwG, 22.09.1986 - 2 B 82.86

    Erforderlichkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung

    Insoweit ist zwischenzeitlich das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77.81 - (Buchholz 237.7 § 34 Nr. 5) ergangen (§ 127 Nr. 1 BRRG), nach dem die Gewährung einer "Auslauffrist" bei der fristlosen Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens nichts daran ändert, daß es sich um eine fristlose Entlassung handelt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 1 M 155/06

    Zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Besitzes

    Wird nach alledem - wie hier - das gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BG LSA für eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in Erwägung gezogene Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren nach Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zeitnah noch in einer solchen Weise begonnen und beendet, wie dies von einem Untersuchungsverfahren unmittelbar vor Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zu erwarten wäre, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Ermessensausübung (vgl. zur Ermessensausübung und zum Begründungsumfang: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - Az.: 2 C 77.81 -, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 5; Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1) seitens des Dienstherrn dahin gehend, ob im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA nur noch die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst in Betracht käme (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1982 - Az.: 6 A 1551/80 -, DÖD 1983, 228; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, 131; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2004 - Az.: 2 BS 350/03 -, zitiert nach juris.web).
  • VG Berlin, 20.08.2018 - 36 K 158.17
    Vielmehr hat das Gericht unter Anwendung disziplinarrechtlicher Grundsätze zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des Dienstvergehens zu verhängen wäre, wenn es sich bei dem Kläger um einen Beamten auf Lebenszeit gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77/81 - juris Rn. 11 f., insoweit nicht abgedruckt in ZBR 1983, 159).
  • BVerwG, 07.08.1985 - 2 B 67.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Darlegung der

    Die Beantwortung der weiter von der Beschwerde bezeichneten Frage, ob das Maßnahmeverbot des Art. 4 BayDO (= § 14 BDO) auch bei Beamten auf Probe anwendbar ist, ergibt sich aus der bereits vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - <BVerwGE 66, 19> und - BVerwG 2 C 77.81 - <ZBR 1983, 159 - DÖD 1983, 19>).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 2 B 79.93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Das (disziplinarrechtliche) Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 DO NW findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, bei der den Verwaltungsgerichten vorgehaltenen Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht vermutlich entschieden hätte, schon aus Rechtsgründen keine Anwendung (vgl. BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80] m.w.N. sowie Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77.81 - ).
  • BVerwG, 11.04.1983 - 2 B 38.83

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 153.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Düsseldorf, 07.05.2008 - 35 K 4711/06

    Vorläufige Dienstenthebung

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